Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB als PDF herunterladenAllgemeine Geschäftsbedingungen der PACKWERT GmbH für die Bestellung von Leistungen
I. Anwendungsbereich
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Bestellungen von Leistungen bei Unternehmen (Lieferanten). Diese gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn wir bei einer Bestellung nicht auf die AGB ausdrücklich Bezug nehmen.
- Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
- Abweichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nur zur Anwendung, soweit wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos annehmen oder bezahlen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB); dies gilt unabhängig von der Form, in der sie getroffen werden. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige, auf unserer Website abrufbare, mit Datum bezeichnete Fassung dieser AGB.
II. Bestellungen, Umfang
- Wir halten uns an unsere Bestellungen zehn Arbeitstage ab Zugang gebunden. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb dieser Frist in Textform zu bestätigen. Der Vertrag kommt zu diesen Bedingungen zustande, wenn der Lieferant die Bestellung bestätigt oder mit ihrer Ausführung beginnt.
- Der in unserer Bestellung festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen vergüten wir nicht, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe gehören zum Lieferumfang und werden nicht gesondert vergütet.
- Wir sind berechtigt, Änderungen der bestellten Leistungen auch nach Abschluss des Vertrages zu verlangen, soweit diese für den Lieferanten zumutbar sind. Wenn sich deswegen die Kosten erhöhen oder vermindern, werden wir darüber mit dem Lieferanten eine einvernehmliche angemessene Regelung treffen. Kommt es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu einer Einigung, sind wir berechtigt, eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, die gerichtlich überprüft werden kann.
III. Fristen, Lieferung, Gefahrübergang
- Vereinbarte Lieferzeiten und Lieferfristen sind verbindlich. Droht eine Lieferverzögerung, hat der Lieferant uns darüber unverzüglich zu unterrichten. Zur Vertragsstrafe bei Überschreitung verbindlicher Termine siehe Ziffer VII. Abs. 5.
- Der Lieferant hat die bestellten Gegenstände auf seine Kosten und seine Gefahr an die Anschrift, die als Erfüllungsort angegeben ist, zu versenden.
IV. Leistungsumfang, Abnahme
- Vertragliche Leistungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen, dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sie müssen in ihrer Qualität dem Niveau der Arbeitsproben entsprechen, die uns der Lieferant vor Auftragserteilung vorgelegt hat.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erkennbare rechtliche Bedenken der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen hinzuweisen.
- Wenn im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit ein bestimmter Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk geschuldet ist, sind wir zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir sie nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Anzeige erklären oder ohne Angabe von Mängeln verweigern, nachdem uns der Lieferant das Werk zur Abnahme bereitgestellt, die Abnahmefähigkeit angezeigt und in der Anzeige auf diese Folge hingewiesen hat. Die Abnahme erfolgt in Textform.
V. Urheber- und Nutzungsrechte
- Gemeinsam mit dem Lieferanten sind wir uns darüber einig, dass wir in die Lage versetzt werden sollen, sämtliche Arbeitsergebnisse, wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Texte, Konzepte, Ideen etc. (nachstehend „Arbeitsergebnisse" genannt), die der Lieferant in Ausübung der Bestellung erbracht hat, in denkbar umfassendster Art und Weise zu nutzen und zu verwerten und die hierfür erforderlichen Rechte auch unseren Kunden und von diesen benannten Dritten einräumen zu können.
- Der Lieferant räumt uns als ausschließliches Recht alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung und sonstigen Verwertung an den Arbeitsergebnissen ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt zeitlich, räumlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Änderung durch uns und zur Weiterübertragung oder Unterlizensierung an Dritte (§§ 34, 35 UrhG) ein. Die Übertragung und Einräumung der Nutzungsrechte gilt auch für unbekannte Nutzungsarten; gegenüber Urhebern im Sinne des § 31a UrhG gilt dies nur bei Einhaltung der dort vorgesehenen Form. Der Lieferant stimmt zu, dass die Arbeitsergebnisse für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen bzw. ein Design von uns oder unseren Kunden bestimmt sind (§ 40a Abs. 3 UrhG).
- Setzt der Lieferant zur Erstellung der Arbeitsergebnisse Material Dritter ein (z. B. Stock-Fotografie, Illustrationen, Schriften), hat er die hierfür erforderlichen Rechte in dem Umfang zu erwerben, der der bestellten Leistung zugrunde liegt. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für Bildmaterial eine erweiterte Lizenz zu erwerben, die eine räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzung sowie die Nutzung durch von uns oder unseren Kunden beauftragte Dritte gestattet. Der Lieferant hat uns auf Verlangen die Lizenzbedingungen und Lizenznachweise (einschließlich etwa erforderlicher Einwilligungen abgebildeter Personen und Rechteinhaber abgebildeter Objekte) vorzulegen.
- Der Lieferant steht dafür ein, dass an den von ihm gelieferten Arbeitsergebnissen Rechte Dritter, die dem Rechtsübergang oder der Nutzung der Arbeitsergebnisse entgegenstehen könnten, nicht bestehen.
- Sollte ein Dritter gegen uns oder einen unserer Kunden im Hinblick auf die Nutzung bzw. Verwertung der Arbeitsergebnisse die Verletzung seiner Rechte geltend machen, ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist so abzuändern, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder auf seine Kosten die erforderlichen Rechte von den Dritten einzuholen. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die Änderungen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen bzw. die erforderlichen Rechte bei dem Berechtigten auf Kosten des Lieferanten selbst einzuholen. Der Lieferant ist in diesem Fall ferner verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und alle Kosten, die uns durch die Rechtsverteidigung entstehen, zu ersetzen. Wir werden den Lieferanten über die Inanspruchnahme unverzüglich informieren, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben und ohne seine Zustimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche abschließen, soweit wir hierzu nicht rechtlich verpflichtet sind.
VI. Preise, Zahlung
- Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Er schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren (z. B. für Transport, Verpackung, Verwertungsgesellschaften, Zoll etc.), die dem Lieferanten entstanden sind, ein. Eine etwa anfallende Künstlersozialabgabe wird von uns als Verwerter zusätzlich abgeführt und nicht auf die Vergütung des Lieferanten angerechnet (§ 36a KSVG).
- Für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten schulden wir keine Vergütung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Zahlungen unsererseits erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
VII. Gewährleistung, Verzug, Vertragsstrafe
- Im Fall von Mängeln der geschuldeten Gegenstände stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vollumfänglich zu.
- Mängelrügen unsererseits erfolgen rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im üblichen Geschäftsgang gegenüber dem Lieferanten erheben. Das gilt auch für offensichtliche Mängel. Aus einer Zahlung unsererseits kann kein Verzicht auf eine Mängelrüge hergeleitet werden.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich uns zu. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.
- Wir sind berechtigt, einen Mangel des gelieferten Arbeitsergebnisses oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme bezogen auf Werkverträge (§ 637 BGB) gilt auch für die sonstigen Verträge, die wir mit dem Lieferanten geschlossen haben, entsprechend. Wir haben die Frist zur Nacherfüllung so zu bemessen, dass wir bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und dadurch die Einhaltung von Anschlussterminen sichern können.
- Gerät der Lieferant mit einem verbindlich vereinbarten Termin in Verzug, können wir für jeden Arbeitstag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Vergütung verlangen, die für die verspätete Leistung tatsächlich abgerechnet wird; erfolgt keine Abrechnung, ist die für diese Leistung vereinbarte Netto-Vergütung maßgeblich. Betrifft der Verzug nur eine Teilleistung und ist die Verwendbarkeit des bereits gelieferten Teils nicht beeinträchtigt, bemisst sich die Vertragsstrafe nur nach dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf 5 % dieser Netto-Vergütung begrenzt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet; gesetzliche Ansprüche bleiben im Übrigen unberührt. Wir haben uns die Vertragsstrafe bei Annahme der Leistung vorzubehalten (§ 341 Abs. 3 BGB). Diese Regelung gilt nicht bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert unter 5.000 Euro.
VIII. Haftung
- Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferanten ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Eigentumserwerb, Aufbewahrung, Sicherung, Zurückbehaltungsrecht
- An allen Arbeitsergebnissen, die der Lieferant aufgrund unserer Bestellungen für uns erstellt, erwerben wir mit Zahlung der Vergütung Eigentum. Der Lieferant verwahrt ab diesem Zeitpunkt die Gegenstände für uns. Wir können jederzeit die Herausgabe dieser Gegenstände verlangen.
- Sollte der Lieferant Dritte in die Erstellung der Arbeitsergebnisse einschalten, hat er durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass wir das Eigentum an den Arbeitsergebnissen entsprechend der Regelung in Abs. 1 erwerben.
- Der Lieferant hat von jeder Datei, die sich auf die Arbeitsergebnisse bezieht, eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger zu erstellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger zu lagern. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Sicherungskopie an uns herauszugeben. Die Verwahrungs- und Sicherungspflichten nach Abs. 1 und Abs. 3 bestehen für die Dauer von zwei Jahren nach Lieferung; danach kann der Lieferant Herausgabe an uns anbieten oder die Gegenstände und Dateien nach vorheriger Anzeige in Textform mit einer Frist von vier Wochen vernichten bzw. löschen.
- Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant darf sie nur zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verwenden. Er hat die Gegenstände sorgfältig aufzubewahren und an uns auf unser Verlangen herauszugeben.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, in Bezug auf die Gegenstände, die er an uns herauszugeben hat, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, soweit diese auf Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen beruhen.
X. Geheimhaltung
- Der Lieferant hat alle Informationen, die er im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhält, streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Informationen über noch nicht veröffentlichte Produkte, Verpackungen und Sortimente unserer Kunden. Die Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der vertraglichen Beziehung und auch dann, wenn es nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistung kommt. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG bleibt unberührt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen Mitarbeitern und Dritten, die in die Abwicklung der vertraglichen Beziehungen einbezogen sind, vertraglich aufzuerlegen, um die Geheimhaltung sicherzustellen.
- Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt werden, sowie dann nicht, wenn der Lieferant aufgrund einer vollstreckbaren behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Offenbarung der Informationen verpflichtet ist. Im letzteren Fall muss der Lieferant uns vor Offenlegung der Informationen in Textform über die bevorstehende Offenlegung informieren, damit wir die Möglichkeit haben, rechtzeitig gerichtliche Schritte gegen die Offenlegung einzuleiten.
- Der Lieferant darf Exemplare der Arbeitsergebnisse nur mit unserer Einwilligung in Textform zu eigenen Werbezwecken verwenden. Die Offenlegung der vertraglichen Beziehungen mit uns und unseren Kunden als Referenz durch den Lieferanten ist nur mit unserer Einwilligung in Textform zulässig.
- Der Lieferant sichert zu, seinen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern der von ihm eingesetzten Nachunternehmer mindestens den gesetzlichen Mindestlohn sowie die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren, und verpflichtet die von ihm eingesetzten Nachunternehmer entsprechend. Er stellt uns von einer Inanspruchnahme nach § 13 MiLoG, § 14 AEntG einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Auf Verlangen weist er die Einhaltung in Textform nach.
XI. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag, die uns gegenüber bestehen, ohne unsere Einwilligung an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Eine Aufrechnung durch den Lieferanten ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Zurückbehaltungsrechte kann der Lieferant nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen; Ziffer IX. Abs. 5 bleibt unberührt.
XII. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Lieferanten und seiner Ansprechpartner nach Maßgabe unserer Datenschutzinformation, abrufbar auf unserer Website (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Verarbeitet der Lieferant für uns personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache, Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist unser Sitz, soweit in der Bestellung kein anderer Erfüllungsort angegeben ist.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind daneben berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
- Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen dienen ausschließlich der Information; bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juli 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PACKWERT GmbH für die Erbringung von Leistungen
I. Anwendungsbereich
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber Geschäftskunden (Kunden). Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn wir beim Vertragsschluss auf die AGB nicht ausdrücklich Bezug nehmen.
- Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
- Abweichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, soweit wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.
- Individuelle Vertragsabreden — einschließlich der Leistungsbeschreibung des Angebots und dort in Bezug genommener Preislisten, Rahmen- und Prozessvereinbarungen — haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB); dies gilt unabhängig von der Form, in der sie getroffen werden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige, auf unserer Website abrufbare, mit Datum bezeichnete Fassung dieser AGB.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) die individuelle Vereinbarung im Auftrag oder in unserer Auftragsbestätigung, (2) eine für die Geschäftsbeziehung vereinbarte oder von dem Kunden bzw. einem Dritten in dessen Auftragskette verbindlich vorgegebene besondere Preisliste, (3) unsere allgemeine Preisliste, (4) diese AGB. Abs. 4 bleibt unberührt.
II. Angebote, Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind für die im Angebot genannte Bindefrist verbindlich; fehlt eine Angabe, beträgt die Bindefrist 30 Tage ab Angebotsdatum. Nach Ablauf sind sie freibleibend. Sie beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie. In Angeboten genannte Mengen sind Schätzwerte; für die Abrechnung gilt Ziffer VII. Abs. 4.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser Angebot durch Unterzeichnung und Rücksendung oder durch Bestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt, wenn wir eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigen oder wenn wir mit der vereinbarten Leistungserbringung beginnen.
III. Termine, Verzug, Gefahrübergang
- Angegebene Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind sie voraussichtliche Termine; über absehbare Verzögerungen informieren wir unverzüglich. Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (Ziffer V.) voraus.
- Im Fall eines verbindlichen Liefertermins tritt kein Verzug unsererseits ein, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben, wie z. B. bei Ereignissen höherer Gewalt etc., oder wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt.
- Der Versand der von uns erstellten Gegenstände erfolgt auf Verlangen und Gefahr des Kunden.
- Die Gefahr eines (auch zufälligen) Untergangs der bestellten Gegenstände geht mit deren Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.
IV. Leistungsumfang
- Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Bedingungen sind alle Ergebnisse unserer Tätigkeit, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen, Bilddaten, Texte, Konzepte und Präsentationen. Der Umfang unserer Leistungen sowie die von dem Kunden geschuldete Vergütung ergeben sich aus unserer Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des Auftrages ist. Ist für eine Leistung keine bestimmte Vergütung vereinbart, so gelten die Preise aus unserer Preisliste, die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültig ist und die wir dem Kunden auf Anforderung in Textform zur Verfügung stellen. Ist für die Geschäftsbeziehung eine besondere Preisliste vereinbart oder von dem Kunden bzw. einem Dritten, in dessen Auftragskette die Leistungen erbracht werden (z. B. einer Handelsgruppe), verbindlich vorgegeben, so gilt diese.
- Wir sind berechtigt, im Rahmen der Erbringung der geschuldeten Tätigkeiten Dritte, z. B. als Subunternehmer, einzuschalten.
- Wir haben unsere Leistungen auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig, z. B. in Bezug auf Patente, Marken, Designs oder Urheberrechte, sind.
- Wir schulden die Übergabe der in der Leistungsbeschreibung bestimmten Ausgabedateien (z. B. PDF-Dateien). Unsere Daten sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zur Weiterverarbeitung durch die Druckvorstufe (Reprografie) der jeweiligen Produktionsstätte bestimmt; die abschließende drucktechnische Aufbereitung und Prüfung (z. B. Separation, Überfüllung, Anpassung an die konkrete Druckbedingung und das Druckverfahren) obliegt der Produktionsstätte bzw. dem hiermit beauftragten Dienstleister. Eine produktionsfertige Endfassung schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf Herausgabe offener Arbeitsdateien (Layout-, Quell- und Arbeitsdateien einschließlich Ebenenstruktur) besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und vergütet ist.
V. Mitwirkung des Kunden, Freigaben, Farb- und Darstellungsverbindlichkeit
- Der Kunde stellt uns alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien (z. B. Texte, Produktdaten, Deklarations- und Nährwertangaben, Bildmaterial, Styleguides, technische Vorgaben) rechtzeitig, vollständig und in verwendbarer Form zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Erforderliche Freigaben erteilt der Kunde innerhalb angemessener Frist.
- Verzögert sich die Leistungserbringung durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; einen hierdurch entstehenden Mehraufwand können wir zusätzlich nach den vereinbarten Sätzen berechnen. Ruht ein Projekt länger als sechs Monate aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
- Freigabe, Freigabestand: Vor der Produktion oder Weitergabe von Daten legen wir dem Kunden den jeweils erreichten Arbeitsstand zur Freigabe vor (Freigabeunterlage, in der Regel als PDF-Datei). Die Freigabe ist die Erklärung des Kunden, dass der ihm vorgelegte Datenstand dem Auftrag entspricht und produziert oder weitergegeben werden darf. Sie kann über unser Freigabesystem, über ein vom Kunden vorgegebenes Freigabesystem eines Dritten oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärt werden. Maßgeblich ist ausschließlich der von uns bereitgestellte Datenstand in der von uns bezeichneten Fassung (Freigabestand); wir dokumentieren Fassung, Zeitpunkt und die freigebende Person und halten den Freigabestand für die Dauer der Gewährleistung zum Abruf bereit. Erfolgt die Freigabe über ein vom Kunden oder in dessen Auftragskette vorgegebenes System eines Dritten, sind wir für dessen Funktionen, Dokumentation, Darstellung und Verfügbarkeit nicht verantwortlich; unsere Dokumentation beschränkt sich in diesem Fall auf die von uns eingestellten Daten und die uns zugänglichen Nachweise. Schweigen oder Untätigkeit des Kunden gelten nicht als Freigabe. Der Kunde benennt uns die zur Freigabe berechtigten Personen; erklärt eine benannte Person oder eine Person, die über einen dem Kunden zugeordneten Zugang eines Freigabesystems handelt, die Freigabe, dürfen wir auf ihre Berechtigung vertrauen, es sei denn, dass uns das Fehlen der Berechtigung bekannt ist.
- Prüfung durch den Kunden: Der Kunde prüft die Freigabeunterlage vor der Freigabe auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte, insbesondere Texte und Rechtschreibung, Deklarations-, Nährwert-, Allergen-, Herkunfts- und Pflichtangaben, Siegel und Zertifizierungen, Barcodes und GTIN, Sprachfassungen, Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sowie die Zuordnung zu Sorte, Variante und Sortiment. Er prüft in einer für diesen Zweck geeigneten Umgebung; geeignet ist insbesondere die Betrachtung der PDF-Datei in einem PDF-Programm mit aktivierter Ausgabe- bzw. Überdruckenvorschau („Überdrucken simulieren") bei einer Ansicht von mindestens 100 %, einschließlich der Prüfung von Sonderfarben, Weiß- und Lackaufträgen, Transparenzen und Ebenen, sowie — soweit für die Beurteilung erforderlich — die Prüfung anhand eines Ausdrucks. Steht dem Kunden eine geeignete Prüfumgebung nicht zur Verfügung oder ist ihm eine Beurteilung aus anderen Gründen nicht möglich, teilt er uns dies vor der Freigabe mit; wir stellen ihm dann eine geeignete Prüfunterlage (z. B. Ausdruck, Proof oder gemeinsame Sichtung) zur Verfügung, deren Kosten der Kunde trägt, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind. Änderungswünsche teilt der Kunde in Textform mit; nach jeder Änderung ist die Freigabe erneut zu erteilen.
- Wirkung der Freigabe: Mit der Freigabe genehmigt der Kunde den Inhalt des Freigabestands. Wegen einer Abweichung stehen dem Kunden Mängelrechte und Ansprüche auf Schadensersatz nicht zu, wenn die Abweichung kumulativ (a) bereits im Inhalt des Freigabestands enthalten war, (b) auf Vorgaben, Materialien oder Angaben des Kunden oder auf einer von ihm getroffenen oder bestätigten Text- oder Gestaltungsentscheidung beruht und (c) bei einer Prüfung nach Abs. 4 offensichtlich erkennbar war. Nicht ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche wegen Abweichungen, die bei einer Prüfung nach Abs. 4 nicht erkennbar waren, wegen einer Verletzung unserer Pflichten nach Abs. 6, wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen der Ziffer X. Abs. 1. Beruht eine Abweichung darauf, dass wir Vorgaben oder Angaben des Kunden fehlerhaft umgesetzt haben, bleiben seine Rechte unberührt; ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere das Unterlassen einer Prüfung nach Abs. 4, wird nach § 254 BGB berücksichtigt. Eine Änderung der Beweislast ist mit diesem Absatz nicht verbunden.
- Unsere Pflichten: Unabhängig von einer Freigabe schulden wir (a) dass die von uns übergebenen Daten inhaltlich und gestalterisch dem letzten Freigabestand entsprechen; technisch erforderliche Anpassungen (z. B. Reinzeichnung, Preflight-Korrekturen, Vorgaben der Produktionsstätte) dürfen wir vornehmen, wir teilen sie mit und holen eine erneute Freigabe ein, soweit sie Inhalte oder das Erscheinungsbild betreffen; (b) die technische Prüfung der Übergabedaten vor Übergabe nach den vereinbarten, im Übrigen nach den branchenüblichen Kriterien (insbesondere PDF/X nach ISO 15930 und den technischen Richtlinien „MedienStandard Druck" des Bundesverbandes Druck und Medien in der bei Auftragserteilung geltenden Fassung) im Rahmen des nach Ziffer IV. Abs. 4 geschuldeten Leistungsumfangs sowie einen abschließenden Vergleich der Übergabedaten mit dem Freigabestand; (c) die Bereitstellung der Freigabeunterlage in einem prüffähigen Format sowie den Hinweis auf die für eine zutreffende Betrachtung erforderlichen Einstellungen nach Abs. 4, wobei der Hinweis allgemein in der Freigabeunterlage, in der Freigabemitteilung oder im Freigabesystem erfolgen kann; (d) den Hinweis auf Fehler, Unstimmigkeiten oder Bedenken hinsichtlich der Vorgaben, Materialien und Angaben des Kunden, die uns bekannt sind oder sich uns bei der nach lit. b geschuldeten Prüfung aufdrängen; eine inhaltliche, kennzeichnungs- oder wettbewerbsrechtliche Prüfung schulden wir nur nach Maßgabe der Ziffer IX. Abs. 2.
- Farb- und Darstellungsverbindlichkeit, Toleranzen: Bildschirmdarstellungen, Vorschauen von Freigabe- und Datenaustauschsystemen und Softproofs sind nicht farbverbindlich. Farbverbindlich ist allein ein ausdrücklich vereinbarter Proof (Digitalproof nach ISO 12647-7 in der bei Auftragserteilung geltenden Fassung) oder ein abgemusterter Andruck, jeweils bezogen auf die vereinbarte Druckbedingung; ist ein solcher Proof oder Andruck nicht vereinbart, ist eine Farbverbindlichkeit nicht geschuldet. Handelsübliche, technisch bedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar; das gilt insbesondere für Farbabweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, Proof und Auflagendruck sowie für material- und verfahrensbedingte Toleranzen, jeweils soweit sie sich im Rahmen der einschlägigen Industriestandards halten (bei Farbabweichungen insbesondere ISO 12647 in der für das jeweilige Druckverfahren maßgeblichen Fassung bzw. der vereinbarten Proof-Toleranz). Sonderfarben sowie Weiß-, Metallic- und Lackaufträge lassen sich am Bildschirm und im Proof nur annähernd darstellen.
- Darstellungsabweichungen außerhalb unserer Sphäre: Geschuldete Beschaffenheit ist der Inhalt der von uns bereitgestellten Datei, nicht deren Darstellung auf den Geräten, in den Programmen und in den Systemen des Kunden oder von ihm eingeschalteter Dritter. Beruht eine Abweichung ausschließlich darauf, dass (a) in der Anzeige- oder Ausgabeumgebung des Kunden oder eines von ihm eingeschalteten Dritten Schriften nicht oder unzutreffend geladen oder ersetzt wurden, (b) Betrachtungs-, Farb- oder Ausgabeeinstellungen abweichend eingestellt waren, insbesondere eine nicht aktivierte Überdrucken- oder Ausgabevorschau, (c) ein Freigabe- oder Datenaustauschsystem eine eigene Vorschau erzeugt oder Daten umwandelt, oder (d) der Datenstand nach der Übergabe durch den Kunden oder durch Dritte geändert wurde, so liegt ein Mangel unserer Leistung nicht vor, soweit die von uns bereitgestellte Datei die Abweichung nicht enthält und wir sie nicht zu vertreten haben. Unsere Pflichten nach Abs. 6 bleiben unberührt.
- Produktion ohne Freigabe, Abnahme: Verlangt der Kunde die Produktion oder die Weitergabe von Daten ohne vollständige Freigabe oder abweichend von unserem Hinweis nach Abs. 6 lit. d, so erfolgt dies auf seine Verantwortung; wir weisen ihn hierauf vorher hin und dokumentieren die Weisung. Ziffer X. bleibt unberührt. Die Freigabe des zur Übergabe an die Produktion bestimmten letzten Datenstands gilt als Abnahme der betreffenden Leistung, sofern die von uns übergebenen Daten diesem Freigabestand entsprechen (Abs. 6 lit. a); § 640 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
VI. Urheber- und Nutzungsrechte, Fremdmaterial, KI-gestützte Erstellung
- Die von uns erstellten Arbeitsergebnisse sind, soweit sie urheberrechtlich oder anderweitig schutzfähig sind, geschützt. Unabhängig von der Schutzfähigkeit dürfen sie vertraglich nur im Rahmen der nachstehend eingeräumten Rechte genutzt werden. Arbeitsergebnisse, die wir im Rahmen von Präsentationen oder als Entwürfe vorstellen, sind vertraulich zu behandeln; an ihnen werden Nutzungsrechte nur eingeräumt, wenn ein entsprechender Auftrag zustande kommt.
- Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte (Lizenzart) ergibt sich aus den in Ziffer I. Abs. 5 genannten Unterlagen in der dort bestimmten Rangfolge. Dort kann — auch je Position (z. B. Design, Fotografie, Stock-Material) — die Standardlizenz (Abs. 3) oder die erweiterte Lizenz (Abs. 4) vereinbart werden. Ist keine Lizenzart bestimmt, gilt die Standardlizenz. Ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, dass die Arbeitsergebnisse für Absatzmärkte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, ist die erweiterte Lizenz (Abs. 4) zu vereinbaren und gesondert zu vergüten; ohne eine solche Vereinbarung ist eine Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet.
- Standardlizenz: Wir räumen dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ein Recht zur Bearbeitung oder zur Weitergabe an Dritte ist nur eingeschlossen, soweit der vertraglich vereinbarte Zweck dies erfordert. Ein Anspruch auf Überlassung oder Weitergabe offener Arbeitsdateien (Ziffer IV. Abs. 4) besteht nicht.
- Erweiterte Lizenz: Wir räumen dem Kunden ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Es umfasst ausdrücklich (a) die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Ausstellung, insbesondere auf Verpackungen, Etiketten, Displays sowie in Print-, Digital-, POS- und Bewegtbildmedien, (b) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung sowie zur Nutzung in anderen Gestaltungen und (c) das Recht, die vorstehenden Rechte weiter zu übertragen und Unterlizenzen einzuräumen — an das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe, für deren Produkte oder (Eigen-)Marken die Gestaltung nach der Leistungsbeschreibung bestimmt ist (auch wenn dies nicht der Kunde selbst ist), an deren Konzern- und Landesgesellschaften sowie an andere für den Kunden oder diese Unternehmensgruppe tätige Agenturen, Lieferanten und Dienstleister. Unternehmensgruppe im Sinne dieser Bedingungen sind das in der Leistungsbeschreibung bezeichnete Unternehmen und die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen einschließlich seiner Landes- und Regionalgesellschaften. Die Rechte nach (a) bis (c) sind inhaltlich beschränkt auf diese Unternehmensgruppe und die Produkte bzw. Marken, für die die Gestaltung erstellt wurde; sie erstrecken sich auf Weiterentwicklungen und Sortimentserweiterungen derselben Marke. Eine Nutzung darüber hinaus — insbesondere die Nutzung für andere Marken der Unternehmensgruppe sowie die Weitergabe offener Arbeitsdateien im Sinne der Ziffer IV. Abs. 4 an sonstige Dritte zur Verwendung außerhalb dieses Zwecks — bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
- Ausschließliche Lizenz: Ist dies ausdrücklich vereinbart, räumen wir die Rechte nach Abs. 4 als ausschließliches Nutzungsrecht ein. In diesem Fall bedarf auch die Eigenwerbung nach Abs. 9 der vorherigen Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf.
- Bei von uns erbrachten oder beauftragten Fotografie-Leistungen, die nach der Leistungsbeschreibung „inklusive Bildlizenz/Bildrechten" erbracht werden, umfasst die jeweils vereinbarte Lizenz die Rechte an den eigens für den Auftrag erstellten Aufnahmen im selben Umfang. Für Fremdmaterial gilt Abs. 7. Nutzungsarten, die in der Leistungsbeschreibung nicht bezeichnet und von der jeweiligen Lizenz nicht erfasst sind, werden nicht eingeräumt.
- Fremdmaterial: Dieser Absatz geht den Absätzen 3 bis 6 vor. Soweit in die Arbeitsergebnisse Material Dritter einfließt (insbesondere Stock-Fotografie, Illustrationen, Schriften, Icons), erwirbt der Kunde daran Rechte ausschließlich in dem Umfang, in dem uns der jeweilige Rechteinhaber Rechte eingeräumt hat und deren Weitergabe an den Kunden gestattet ist; die maßgebliche Lizenzart des Fremdmaterials (Standard- oder erweiterte Drittlizenz) ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, im Zweifel gilt die Standard-Drittlizenz. Die Entnahme einzelner Bilddaten aus den Arbeitsergebnissen zur Schaffung neuer Gestaltungen durch den Kunden oder Dritte ist nur zulässig, soweit die jeweilige Drittlizenz dies gestattet; im Zweifel ist sie nicht gestattet. In diesem Fall hat der jeweilige Dritte das Material selbst zu lizenzieren oder der Kunde eine Lizenzerweiterung zu beauftragen. Wir weisen das eingesetzte Fremdmaterial und die maßgeblichen Lizenzbedingungen bei der erweiterten und der ausschließlichen Lizenz unaufgefordert spätestens mit Lieferung, im Übrigen auf Anforderung in Textform aus; der Kunde ist verpflichtet, diese Bedingungen einzuhalten und sie seinen eigenen Abnehmern und Dienstleistern aufzuerlegen. Reicht die verfügbare Drittlizenz für die vereinbarte Nutzung nicht aus, weisen wir den Kunden darauf hin; die zur Erweiterung erforderlichen Lizenzkosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere Schriftlizenzen berechtigen nicht zur Weitergabe der Schriftdateien; für die eigene Weiterbearbeitung benötigt der Kunde eine eigene Lizenz.
- KI-gestützte Erstellung: Wir setzen bei der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere zur Bildbearbeitung und Variantenerzeugung; ein bestimmter Erstellungsweg wird nicht geschuldet. Wir setzen dabei nur Werkzeuge ein, bei denen die Verarbeitung vertraulicher Informationen des Kunden zu Trainingszwecken des Anbieters ausgeschlossen ist; im Übrigen geben wir vertrauliche Informationen des Kunden nicht in KI-Werkzeuge Dritter ein. An KI-gestützt erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde Rechte im Umfang der jeweils vereinbarten Lizenz, soweit an ihnen Rechte bestehen und uns eine Rechteeinräumung nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters gestattet ist; Inhalte ohne maßgeblichen menschlichen Gestaltungsanteil sind urheberrechtlich nicht geschützt, sodass insoweit keine Ausschließlichkeit vermittelt werden kann. Soll der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge ausgeschlossen sein, bedarf dies einer Vereinbarung in Textform vor Auftragserteilung.
- Eigenwerbung: Wir dürfen die von uns entwickelten Arbeitsergebnisse nach ihrer Veröffentlichung bzw. Markteinführung durch den Kunden zum Zwecke der Eigenwerbung (z. B. Referenzen, Portfolio, Wettbewerbe) nutzen, soweit nicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen oder etwas anderes vereinbart ist. Die für den Kunden entwickelten Gestaltungen verwenden wir nicht für Dritte; hiervon unberührt bleibt die weitere Nutzung allgemeiner Gestaltungsmittel, Techniken, Werkzeuge, Vorlagen, Verfahren und des bei der Auftragsdurchführung erworbenen Know-hows, soweit dabei keine Arbeitsergebnisse des Kunden erkennbar übernommen werden.
- Rechtevorbehalt: Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für den jeweiligen Auftrag geschuldeten Vergütung. Bis dahin gestatten wir dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse widerruflich im vereinbarten Umfang; der Widerruf ist nur zulässig, wenn sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug befindet und wir ihm erfolglos eine Nachfrist von 14 Tagen in Textform gesetzt haben, oder wenn wir nach Ziffer VII. Abs. 7 vom Vertrag zurücktreten oder der Vertrag aus wichtigem Grund beendet wird. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, tritt die aufschiebende Bedingung mit vollständiger Zahlung der nach Ziffer XII. geschuldeten Vergütung ein; die Nutzungsrechte beschränken sich in diesem Fall auf die bis zur Beendigung erbrachten Arbeitsergebnisse.
VII. Preise, Zahlung, Verzug des Kunden, Zahlungssicherheiten
- Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der Europäischen Union ist der Kunde verpflichtet, uns vor Leistungsbeginn seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Stellt sich heraus, dass die Angaben unzutreffend waren, oder werden die Steuerbefreiung bzw. der Übergang der Steuerschuldnerschaft aus Gründen versagt, die der Kunde zu vertreten hat, hat der Kunde uns die anfallende Umsatzsteuer nebst etwaiger Zinsen und Säumniszuschläge zu erstatten; wir sind in diesem Fall berechtigt, die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
- Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese stellen wir gesondert in Rechnung.
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Der Kunde trägt ferner die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung; die Kosten eines beauftragten Inkassodienstleisters sind höchstens bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung zu erstatten (§ 13e RDG). Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB wird hierauf angerechnet (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; die Geltendmachung eines weitergehenden, nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
- Beruht der Auftrag auf einer vereinbarten oder vorgegebenen Preisliste mit Einheitspreisen, erfolgt die Abrechnung nach den im Rahmen des Auftrages tatsächlich erbrachten Leistungen und Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen; im Angebot genannte Mengen sind Schätzwerte. Beruht der Auftrag nicht auf einer solchen Preisliste, gilt die vereinbarte Vergütung; Mehrleistungen und Mehrmengen rechnen wir nur nach vorheriger Abstimmung in Textform ab.
- Wir sind berechtigt, nach Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen für die jeweils erbrachten Leistungsteile zu verlangen; maßgeblich ist der Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Auf Verlangen legen wir eine Aufstellung vor, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten rechnen wir monatlich nach Leistungsstand ab. Für Fremdleistungen (z. B. Drittlizenzen, Fotoproduktion, Druck) können wir Vorschüsse verlangen.
- Gebühren und Abgaben, die gegenüber Verwertungsgesellschaften fällig werden, trägt der Kunde, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen sind.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung unserer Forderungen gefährdet wird (z. B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erhebliche Zahlungsrückstände uns gegenüber oder eine Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei, die auf eine erhebliche Zahlungsstörung schließen lässt), sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und, wenn der Kunde hierzu nach angemessener Fristsetzung nicht bereit ist, vom Vertrag zurückzutreten. § 321 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
- Wir übermitteln Rechnungen elektronisch. Der Kunde benennt uns hierfür eine E-Mail-Adresse oder Empfangsschnittstelle, hält deren Empfangsbereitschaft aufrecht und teilt uns Änderungen unverzüglich mit. Soweit Rechnungen keine elektronischen Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG sind (z. B. PDF-Dateien), erklärt sich der Kunde mit der elektronischen Übermittlung einverstanden.
VIII. Gewährleistung
- Für Mängel unserer Leistungen haften wir auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen dieser Ziffer VIII. sowie der Ziffern IX. und X. nicht etwas anderes ergibt.
- Der Kunde hat die Arbeitsergebnisse nach Übergabe oder Bereitstellung (auch in elektronischer Form) unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen, zu prüfen und erkannte Mängel uns gegenüber in Textform anzuzeigen. Zeigt der Kunde einen bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mangel nicht rechtzeitig an, kann er hieraus keine Rechte herleiten, soweit uns durch die verspätete Anzeige ein Mehraufwand oder Schaden entstanden ist. Für nicht erkennbare Mängel gilt die Anzeigepflicht ab Entdeckung. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, bleibt er unberührt; die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben im Übrigen unberührt. Für Freigaben und ihre Wirkung gelten Ziffer V. Abs. 3 bis 9.
- Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer X. geltend machen.
IX. Verantwortung für Inhalte, Kennzeichnung und Werbeaussagen, Freistellung
- Inhaltliche Angaben auf Verpackungen und Werbemitteln — insbesondere Produkt-, Nährwert-, Allergen-, Herkunfts-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsangaben (Green Claims), Siegel und Zertifizierungen — gestalten wir ausschließlich nach den Vorgaben und Freigaben des Kunden. Der Kunde ist für deren inhaltliche Richtigkeit, Belegbarkeit und rechtliche Zulässigkeit verantwortlich, insbesondere nach dem Wettbewerbsrecht (einschließlich der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 — „EmpCo"), dem Lebensmittelinformationsrecht (LMIV) und den jeweiligen nationalen Vorschriften der Absatzmärkte. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden vorgegebenen oder freigegebenen Angaben trägt der Kunde.
- Eine Prüfung der wettbewerbs-, kennzeichnungs- oder lebensmittelrechtlichen Zulässigkeit schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich und gesondert vergütet vereinbart ist. Werden uns rechtliche Bedenken bekannt, teilen wir sie dem Kunden mit. Halten wir eine Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, beauftragen wir diese nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform; die Kosten trägt der Kunde.
- Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter und, soweit rechtlich zulässig, von Bußgeldern frei, die auf von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Angaben nach Abs. 1 beruhen oder darauf, dass wir auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt haben, obwohl wir ihm Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit mitgeteilt haben. Dies gilt nicht, soweit wir die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Übernahme der Rechtsverteidigung geben und ohne seine Zustimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche abschließen, soweit wir hierzu nicht rechtlich verpflichtet sind.
- Bei Nutzung der Arbeitsergebnisse im Ausland trägt der Kunde die Verantwortung für die Einhaltung der dort geltenden Kennzeichnungs- und Werbevorschriften; die Rechtswahl nach Ziffer XVII. Abs. 2 lässt zwingendes Recht des jeweiligen Absatzmarktes unberührt.
X. Haftung
- Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Das gilt auch, wenn der Kunde Zahlungen auf konkret bezeichnete Forderungen leistet.
XII. Kündigung durch den Kunden
- Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir hierzu Anlass gegeben haben, oder verweigert er die Annahme der vertraglichen Leistungen endgültig, behalten wir den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Wir müssen uns anrechnen lassen, was wir infolge der Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben.
- Für den auf noch nicht erbrachte Leistungen entfallenden Teil der Vergütung können wir stattdessen pauschal 10 % verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht; uns bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs nach Abs. 1 vorbehalten.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB, § 314 BGB) bleibt unberührt.
XIII. Kündigung bei unbestimmter Laufzeit
- Wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
XIV. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich; dies gilt insbesondere für Informationen über noch nicht veröffentlichte Produkte, Verpackungen, Sortimente und Konditionen. Beide Parteien dürfen vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, Subunternehmer, Berater und verbundene Unternehmen weitergeben, die diese zur Durchführung des Vertrages benötigen und die in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind. Sie gilt für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrages; der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG bleibt unbefristet unberührt.
XV. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag, die uns gegenüber bestehen, ohne unsere Einwilligung an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
XVI. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach Maßgabe unserer Datenschutzinformation, abrufbar auf unserer Website. Soweit wir für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO; diese geht diesen AGB vor. Für die Zulässigkeit der Abbildung von Personen und für das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen und Model-Releases ist der Kunde verantwortlich, soweit er das Material stellt oder die Auswahl vorgibt. Zur Absicherung unserer Zahlungsansprüche können wir bei berechtigtem Interesse Bonitätsauskünfte einholen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); Einzelheiten und die Empfängerkategorien ergeben sich aus unserer Datenschutzinformation.
XVII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sprache, Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist unser Sitz.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
- Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen dienen ausschließlich der Information; bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juli 2026